4.5.11. Für die Prüfung, ob für die auszusprechende Freiheitsstrafe die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind, hat das Gericht sämtliche Zusatzstrafen, Grundstrafen und zu kumulierenden Strafen zu addieren und hernach zu entscheiden, ob diese hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 StGB oder Art. 43 StGB erlaubt (BGE 145 IV 377 Regeste; BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).