Der Beschuldigte ist zwar – bis auf die Pornografie – grundsätzlich geständig, was ihm grundsätzlich zugutezuhalten ist. Das Strafverfahren ist dadurch aber nur teilweise vereinfacht worden. Die Pornografie bestreitet er auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig. Eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist nicht auszumachen. Insgesamt überwiegen die negativen Täterkomponenten leicht, weshalb sich die Täterkomponente im Umfang von einem halben Monat straferhöhend auswirkt. 4.5.9. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.