Er ist zwar seit seiner Geburt in Kinderheimen und Pflegefamilien aufgewachsen (UA act. 35). Dies alleine genügt jedoch nicht, wird doch zusätzlich ein Zusammenhang zwischen der schweren Kindheit und Jugend und der Deliktsbegehung vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis). Ein solcher ist vorliegend weder dargelegt noch erkennbar. Im Übrigen erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).