Der heute 28 Jahre alte Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er wurde während des vorliegenden Verfahrens aufgrund eines anderen Strafverfahrens inhaftiert. Davor war er arbeitslos und lebte von der Sozialhilfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5), ist seine schwere Jugend nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Er ist zwar seit seiner Geburt in Kinderheimen und Pflegefamilien aufgewachsen (UA act. 35).