Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe leichten Tatverschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Pornografie in einem engen Zusammenhang zur sexuellen Handlung mit einem Kind steht. Entsprechend weniger schwer wiegt deshalb der Gesamtschuldbeitrag.