Er hätte ohne Weiteres darauf verzichten können, den Geschlechtsverkehr zu filmen und diese Aufnahme anschliessend auf seinem Mobiltelefon abzuspeichern. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden.