Der Beschuldigte hat diese Aufnahme selbst mit seinem Mobiltelefon erstellt, indem er den Geschlechtsverkehr mit H._____ gefilmt und diese anschliessend gespeichert und damit besessen hat. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Jedoch verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Er hätte ohne Weiteres darauf verzichten können, den Geschlechtsverkehr zu filmen und diese Aufnahme anschliessend auf seinem Mobiltelefon abzuspeichern.