Der Tatbestand der Pornografie schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Bei der 10 Sekunden dauernden Videoaufnahme, auf welcher eine vaginale Penetration der 15 Jahre alten H._____, deren Körper sich nur teilweise im Bildausschnitt befindet, mit dem Penis des Beschuldigten zu sehen ist, handelt es sich in Anbetracht der vorgenommenen sexuellen Handlung sowie des Alters von H._____ im weiten Spektrum denkbarer kinderpornografischer Darstellungen um eine noch vergleichsweise leichte Form der Pornografie.