Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem noch leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren von einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem engen Zusammenhang zur versuchten Nötigung - 23 -