Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven gehandelt, wollten er und seine Kollegen sich das Marihuana doch «gratis» beschaffen. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Wie bereits vorgängig dargelegt, konsumierte er zwar im Tatzeitpunkt Marihuana. In seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war er hinsichtlich des Anstaltentreffens aber offensichtlich nicht eingeschränkt, was er denn auch nicht geltend macht. Eine Strafminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen nicht.