Der Beschuldigte hat sich am 2. April 2021 zusammen mit seinen Mittätern A._____ und E._____ in die Wohnung von D._____ begeben, um sich dort ein Kilo Marihuana zu beschaffen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14), wodurch er Anstalten zur Erlangung von Betäubungsmitteln getroffen hat. Zwar handelt es sich bei Marihuana um eine sogenannte «weiche» Droge.