Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem engen Zusammenhang zum Diebstahl steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen halben Monat auf 2 Jahre und einen halben Monat. 4.5.6. Betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich Folgendes: - 22 - Wer eine Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer – hier nicht zweckmässigen – Geldstrafe bestraft.