Die Art und Weise des Handelns bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt, zumal die mit dem Hausfriedensbruch einhergehende allfällige Sachbeschädigung durch das Entfernen von Holzlatten und der Diebstahl nicht beim Hausfriedensbruch berücksichtigt werden dürfen, sondern ein diesbezügliches Verschulden erschöpfend von den Tatbeständen der Sachbeschädigung (siehe dazu unten) und des Diebstahls (siehe dazu oben) abgegolten wird. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich des