Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem engen Zusammenhang zur versuchten Nötigung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 5 Monate auf 2 Jahre. 4.5.5. Betreffend den am 7. März 2021 begangenen Hausfriedensbruch ergibt sich Folgendes: