Die Art und Weise des Handelns bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügt hat, zu berücksichtigen. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und - 21 -