allen mehr Ängste vorhanden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Entsprechend schwer wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts. Es gilt denn auch zu berücksichtigen, dass die Folgen eines Hausfriedensbruchs für die Betroffenen – wie vorliegend – meist schwer wiegen, da damit die Privatsphäre auf das Gröbste verletzt wird und die Betroffenen in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig getroffen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3).