Der Beschuldigte ist in Mittäterschaft mit A._____ und E._____ in die Wohnung von D._____ eingedrungen, wo D._____ mit einer vermeintlichen Schusswaffe massiv bedroht worden ist und sie sich deshalb in ernstlicher Gefahr wähnte. Durch das unbefugte und bewaffnete Eindringen in das eigene Zuhause wurde D._____, aber auch die anderen Hausbewohner, stark in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. D._____ hat an der Berufungsverhandlung ausgeführt, seit der Tat zuhause Angst und ein beklemmendes Gefühl zu verspüren. Auch wenn sie sich als Folge des Vorfalls nicht in therapeutische Behandlung habe begeben müssen, so sei die Tat für sie und ihre ganze Familie einschneidend gewesen, da nun bei