Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Das Hausrecht ist Teil der Persönlichkeitsrechte des Inhabers eines Raums (BGE 103 IV 162 E. 1 f.; BGE 83 IV 154 E. 1).