angemessene Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zu erkennen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die versuchte Nötigung in keinem Zusammenhang zu den vorhergehend abgehandelten Delikten steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 Jahr auf 1 Jahr und 7 Monate. 4.5.4. Betreffend den am 2. April 2021 begangenen Hausfriedensbruch ergibt sich Folgendes: Wer einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer – hier nicht zweckmässigen – Geldstrafe bestraft.