Der Beschuldigte und seine Mittäter haben alles unternommen, damit der Taterfolg auch eintritt. D._____ nahm die Bedrohung durch die Waffe denn auch ernst und wähnte sich in Gefahr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), womit die versuchte Nötigung bereits unmittelbare Folgen zeitigte. Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist alleine dem Umstand zu verdanken, dass der Freund von D._____ herbeigekommen ist, woraufhin die Täter flüchteten. Der Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 3 Monaten zu berücksichtigen, so dass auf eine - 20 -