Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für die vollendete Nötigung von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte und seine Mittäter haben alles unternommen, damit der Taterfolg auch eintritt.