Zwar konsumierte er in dieser Zeit auch Marihuana. Eine eigentliche Drogensucht, welche seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt hätte, ist jedoch weder ersichtlich noch wurde eine solche von ihm geltend gemacht (vgl. GA act. 42). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden.