Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der die Anwendung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Er beabsichtigte – zusammen mit seinen Kollegen – auf diese Weise an eine erhebliche Menge Marihuana zu gelangen, ohne dafür bezahlen zu müssen. Zwar konsumierte er in dieser Zeit auch Marihuana.