Bei der Drohung mit einer echt aussehenden Schusswaffe, von der D._____ denn auch dachte, dass es sich um eine echte Schusswaffe handelte, und somit einer real empfundenen Gefahr für Leib und Leben handelt es sich um eine sehr schwere Form der vom Tatbestand der Nötigung erfassten Drohungen. Entsprechend schwer wiegt die dadurch geschaffene Zwangssituation und Einschränkung der Handlungsfreiheit und der damit einhergehende Taterfolg.