Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat am Abend des - 19 - 2. April 2021 in Mittäterschaft mit A._____ und E._____ in der Familienwohnung von D._____ Letztgenannter konkludent angedroht, mit einer Waffe auf sie zu schiessen, um sie dazu zu bringen, ihnen das in der Wohnung vermutete Marihuana von C._____ auszuhändigen.