Wer eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer – hier nicht zweckmässigen – Geldstrafe bestraft. Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).