Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Diebstahl in keinem Zusammenhang zu der vorgehend abgehandelten sexuellen Handlung mit einem Kind steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe angemessen um 1 Monat auf 7 Monate zu erhöhen. 4.5.3. Betreffend die versuchte Nötigung ergibt sich Folgendes: