Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich des Diebstahls verfügt hat, zu berücksichtigen. So befand er sich im Tatzeitpunkt nicht in einer von ihm subjektiv als aussichtslos empfundenen Drucksituation, ist eine solche doch weder ersichtlich noch wurde dies durch ihn geltend gemacht.