Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen, zumal eine mit dem Diebstahl einhergehende allfällige Sachbeschädigung und die Verletzung des Hausrechts nicht beim - 18 - Diebstahl berücksichtigt werden darf, sondern ein diesbezügliches Verschulden erschöpfend von den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (siehe dazu unten) abgegolten wird. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten.