Vorliegend ist von einem zu erbeuten beabsichtigten Geldbetrag auszugehen, der zumindest den Grenzbetrag von Fr. 300.00 für die Annahme eines bloss geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 172ter StGB überstiegen hat. Auch wenn der für die Strafzumessung massgebliche Deliktsbetrag somit zwar über dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt, so handelt sich unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge innerhalb dieses Strafrahmens noch nicht um einen hohen Deliktsbetrag. Es ist deshalb von einem noch leichten Taterfolg auszugehen.