Mithin muss bei einem Einbruch in eine Forsthütte zwecks Diebstahls der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös als wesentliches Merkmal der dem Täter (subjektiv) vorwerfbaren objektiven Tatschwere Eingang in die Strafzumessung finden, auch wenn die erhoffte Deliktsbeute tatsächlich nicht (vollständig) erhältlich gemacht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2). Vorliegend ist von einem zu erbeuten beabsichtigten Geldbetrag auszugehen, der zumindest den Grenzbetrag von Fr. 300.00 für die Annahme eines bloss geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 172ter StGB überstiegen hat.