Obwohl letztlich nur ein vergleichsweise geringer Betrag von Fr. 200.00 entwendet worden ist, ist bei der Bemessung des Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass der zu erbeuten beabsichtigte Geldbetrag nicht unerheblich höher zu veranschlagen ist. Mithin muss bei einem Einbruch in eine Forsthütte zwecks Diebstahls der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös als wesentliches Merkmal der dem Täter (subjektiv) vorwerfbaren objektiven Tatschwere Eingang in die Strafzumessung finden, auch wenn die erhoffte Deliktsbeute tatsächlich nicht (vollständig) erhältlich gemacht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2).