Der Beschuldigte hat aus einer Holzkasse, welche sich im Forsthaus von L._____ befand, Bargeld in Höhe von Fr. 200.00 entwendet. Obwohl letztlich nur ein vergleichsweise geringer Betrag von Fr. 200.00 entwendet worden ist, ist bei der Bemessung des Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass der zu erbeuten beabsichtigte Geldbetrag nicht unerheblich höher zu veranschlagen ist.