Leicht verschuldenserhöhend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit H._____ zu unterlassen bzw. zu warten, bis sie das 16. Altersjahr erreicht hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die - 17 - gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).