Sodann ist einerseits zu berücksichtigen, dass H._____ nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt war und diese Grenze im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Ländern vergleichsweise hoch ist (Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein: 14 Jahre, Frankreich: 15 Jahre). Andererseits übersteigt der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und H._____ die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB) um das Dreifache.