Der Beschuldigte hat an einem nicht näher bekannten Datum zwischen November 2020 und dem 15. April 2021 mit der damals 15 Jahre alten H._____, mit welcher er eine Beziehung führte, einvernehmlich den Geschlechtsverkehr vollzogen. Beim vaginalen Geschlechtsverkehr handelt es sich um eine der schwersten Formen der vom Tatbestand erfassten sexuellen Handlungen mit einem Kind. Sodann ist einerseits zu berücksichtigen, dass H._____ nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt war und diese Grenze im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Ländern vergleichsweise hoch ist (Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein: 14 Jahre, Frankreich: 15 Jahre).