Wer eine sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer – hier nicht zweckmässigen – Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).