Probezeit 5 Jahre, und einer Busse von Fr. 2’000.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Diese letzte Strafe wurde nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, weshalb es sich hierbei nicht um eine Vorstrafe handelt. Nachdem die darin abgehandelten Delikte vor den vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen worden sind, betreffen sie sodann auch nicht das Nachtatverhalten. Dennoch ist diese Verurteilung bei der Wahl der Sanktionsart, für welche der aktuelle Zeitpunkt massgebend ist, zu berücksichtigen.