Die sexuelle Handlung mit einem Kind und der Diebstahl sehen als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB, die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und der Hausfriedensbruch werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und die Übertretungen mit Busse bestraft.