Die Staatsanwaltschaft beantragt, ausgehend von den von ihr beantragten zusätzlichen Schuldsprüchen, der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.