gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend von den von ihr ausgefällten Schuld- und Freisprüchen – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021 mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit einem unbedingten Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.