Die Haltestelle «M._____» befindet sich in unmittelbarer Nähe des damaligen Wohnorts von K._____, der QR- Strasse […] in QQ._____. Fahrten zum damaligen Wohnort des Beschuldigten, Y._____, wurden dagegen keine gelöst (UA act. 208; vgl. Geres eCH; vgl. Google Maps). Diese Umstände sprechen nicht für eine Täterschaft des Beschuldigten, sondern seiner Ex-Freundin K._____. Nachdem sich eine Täterschaft des Beschuldigten nicht zweifelsfrei erstellen lässt, ist er vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.