Entgegen der Staatsanwaltschaft lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der nachfolgenden Gründe nicht erstellen: Das Konto bei der I._____ AG, die den Abrechnungsprozess im Auftrag der SBB abwickelt (UA act. 201), wurde zwar mit der damaligen Mobiltelefonnummer des Beschuldigten «[…]» erstellt (UA act. 206, 198, 260). Die auf einen weiblichen Namen lautende E-Mail-Adresse «aaa@aaa.com», welche verwendet worden ist, enthält jedoch den Nachnamen der Ex- Freundin des Beschuldigten, K._____. Hinzukommt, dass die Fahrkarten regelmässig für Fahrten von oder nach QQ._____, wo K._____ damals wohnhaft war, gelöst worden sind. Die Haltestelle «M.___