zugestellt werden können. Er habe dies in der Absicht getan, sich durch den eingesparten Kaufpreis, den er zu keinem Zeitpunkt habe entrichten wollen, unrechtmässig zu bereichern (Anklageziffer 4). 3.3. Der Beschuldigte bringt vor, dass er weder von der Kontoregistrierung noch von den zahlreichen Käufen der Fahrkarten mit seinem eigenen Mobiltelefon gewusst habe (UA act. 260). Es sei seine Ex-Freundin K._____, die alles gemacht habe. Sie habe immer Zugang zu seinem Handy gehabt und habe sich nach der Erstellung des Kontos mit seinen Benutzerdaten auf ihrem Handy eingeloggt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18 f.)