Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2).