__ (UA act. 216), was diese bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Folglich handelte er vorsätzlich. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen und dies damit begründet, dass dessen Täterschaft nicht erstellt sei, da auch denkbar sei, dass seine Ex-Freundin, K._____, die Tat hätte verüben können (vorinstanzliches Urteil E. 5.4).