Indem der Beschuldigte an einem nicht näher bekannten Datum zwischen November 2020 und dem 15. April 2021 wissentlich und willentlich mit der damals 15 Jahre alten H._____ den Geschlechtsverkehr vollzogen und dies mit seinem Mobiltelefon gefilmt und diese Aufnahme anschliessend auf seinem Mobiltelefon abgespeichert hat, hat er eine pornografische Videoaufnahme, die eine tatsächliche sexuelle Handlung mit der damals minderjährigen H._____ zum Inhalt hat, zum eigenen Konsum hergestellt und diese anschliessend auf seinem Mobiltelefon besessen. Er wusste eingestandenermassen von Anfang an um das Alter von H._____ (UA act. 216), was diese bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).