Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB macht sich schuldig, wer u.a. pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum herstellt und besitzt. Der subjektive Tatbestand setzt (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich des pornografischen Charakters sowie der objektiven Tathandlungen voraus. Bezüglich des Tatbestandselements des Besitzes ist Besitz- oder Herrschaftswillen erforderlich (BGE 137 IV 208 E. 4.1). - 12 -