Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass es sich bei der auf der relevanten Videoaufnahme ersichtlichen Tätowierung um dieselbe Tätowierung handelt, welche der Beschuldigte auf seiner Hand trägt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 20), weshalb daran kein Zweifel besteht, dass auf der Videoaufnahme die Hand des Beschuldigten ersichtlich ist. Somit gilt der Anklagesachverhalt als erstellt. 2.5. Betreffend die rechtliche Würdigung macht der Beschuldigte keine Vorbringen (vgl. Berufungsantwort S. 3).