Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte, welcher im Übrigen aufgrund seiner auf dessen linken Hand klar erkennbaren Tätowierungen als Sexualpartner identifizierbar ist, diese Szene – entgegen seinem Vorbringen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17) – aufgenommen hat. Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass es sich bei der auf der relevanten Videoaufnahme ersichtlichen Tätowierung um dieselbe Tätowierung handelt, welche der Beschuldigte auf seiner Hand trägt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 20), weshalb daran kein Zweifel besteht, dass auf der Videoaufnahme die Hand des Beschuldigten ersichtlich ist.